4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht (u.a.) einen hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geltend. Nach dieser Bestimmung wird, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.