4. 4.1. Eine Grundbuchsperre setzt einen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraus. Bei dessen Prüfung ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen – und im Rahmen einer kurzen Begründung darzutun (Art. 263 Abs. 2 StPO) – ist einzig, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, um das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen zu dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.2).