Wie wahrscheinlich eine gerichtliche Anordnung einer Ersatzforderung des Staates und eine Abtretung derselben an Geschädigte ist, kann offenbleiben, weil die diesbezügliche Möglichkeit für die Anordnung einer Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2). Diese Möglichkeit ist hier (in -8- Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen insbesondere auch zum hinreichenden Tatverdacht) klarerweise gegeben. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Grundbuchsperre ist damit von einem zulässigen Beschlagnahmegrund (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) getragen.