1.6) ausführte, dass mit der Grundbuchsperre etwaige Ersatzforderungen gesichert werden sollten, um berechtigte Ansprüche geschädigter Dritter erfüllen zu können, bringt sie diese Absicht erkennbar zum Ausdruck. Dass aus einem Beschlagnahmebefehl nicht hervorgehen muss, ob es um eine Ver- mögenseinziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme geht, sondern einzig, dass es um eine Abschöpfung von mutmasslich unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus einer Straftat geht (vgl. hierzu BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO), gilt sinngemäss auch vorliegend und lässt die angefochtene Verfügung in diesem Punkt ausreichend begründet erscheinen.