c und Abs. 2 StGB zulässig, einem Geschädigten Ersatzforderungen des Staates zuzusprechen, um einem durch die Straftat entstandenen Schaden Rechnung zu tragen, für den der Geschädigte ansonsten aller Voraussicht nach keinen Ersatz erhielte. Wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort (Ziff. 1.6) ausführte, dass mit der Grundbuchsperre etwaige Ersatzforderungen gesichert werden sollten, um berechtigte Ansprüche geschädigter Dritter erfüllen zu können, bringt sie diese Absicht erkennbar zum Ausdruck.