Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der Grundbuchsperre nicht eine Ersatzforderung des Staates sichern will, sondern (unmittelbar) von ihr als "Ersatzforderungen" bezeichnete Zivilansprüche der Geschädigten, ist Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO nur schon wegen seines eindeutigen Wortlautes nicht einschlägig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB zulässig, einem Geschädigten Ersatzforderungen des Staates zuzusprechen, um einem durch die Straftat entstandenen Schaden Rechnung zu tragen, für den der Geschädigte ansonsten aller Voraussicht nach keinen Ersatz erhielte.