263 StPO). Die gegen eine Vermögensbeschlagnahme sprechenden Gründe, wie in E. 3.2 dargelegt, schliessen dementsprechend auch Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO als Beschlagnahmegrund aus. 3.4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden.