3.3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Dabei geht es um die sog. Restitutionsbeschlagnahme. Diese bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB und unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Vermögensbeschlagnahme, mit dem einzigen Unterschied, dass die Vermögenswerte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten (zurück-)fliessen sollen (BOMMER /GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 48 f. und 50a zu Art. 263 StPO).