70 StGB, welche sich ausschliesslich auf Vermögenswerte bezieht, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, und die nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann zwar nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden, sondern auch ein solcher, der nachweislich an seine Stelle getreten ist (FELIX BOMMER / PETER GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 und 44 zu Art. 263 StPO).