3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Dabei geht es einerseits um die (hier offensichtlich nicht einschlägige) Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB. Andererseits geht es bei Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO um eine Vermögenseinziehung i.S.v. Art. 70 StGB, welche sich ausschliesslich auf Vermögenswerte bezieht, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, und die nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind.