Der Beschwerdeführer habe auch die von ihm behauptete Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre nicht (substantiiert) dargetan. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er abgesehen vom besagten Grundstück über keine Vermögenswerte verfüge, die ihm eine Erfüllung der "Ersatzansprüche" der Geschädigten ermöglichten (Ziff. 2.2, mit Hinweis auf eine beigelegte Pfändungsanzeige des Regionalen Betreibungsamtes […] vom 31. März 2025). 3. 3.1. Die strafprozessuale Anordnung einer Grundbuchsperre dient der Beschlagnahme eines Grundstücks (Art. 266 Abs. 3 StPO) und setzt einen Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. a - e StPO voraus.