dem Beschwerdeführer anvertraute Vermögenswerte dar. Die Tathandlung "der unrechtmässigen Verwendung" bestehe darin, dass der Täter eindeutig seinen Willen manifestiere, den obligatorischen Anspruch des Berechtigten zu vereiteln, indem er sich weigere, die empfangenen Gelder "abzuführen", oder bestreite, Zahlungen erhalten zu haben. Auch schon das Verheimlichen von Zahlungseingängen oder das Beiseiteschaffen des Erhaltenen sei ausreichend. Sollte die Nichterfüllung der "Informationspflicht" den Straftatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen, wäre subsidiär jedenfalls der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) erfüllt (Ziff. 2.1).