Eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, welches die Mandanten eines Rechtsanwaltes und nicht diesen als beschuldigte Person schütze, sei nicht ersichtlich (Ziff. 1.3). Die Ermittlungen seien – anders als bei einer "fishing expedition" – von Anfang an "verdachtsgestützt" gewesen (Ziff. 1.4). Rückzüge von Strafanträgen und Desinteresseerklärungen seien bei (wie vorliegend) Offizialdelikten keine Prozesshindernisse (Ziff. 1.5). Mit der Grundbuchsperre sollten etwaige Ersatzforderungen gesichert werden, weshalb es irrelevant sei, dass das besagte Grundstück "mit keinem Delikt in Zusammenhang" stehe (Ziff. 1.6).