2.3. Mit Beschwerdeantwort bezeichnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Umgang des Beschwerdeführers mit Klientengeldern als strafrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer habe seine Klienten über Zahlungseingänge nicht informiert, auf Nachfrage hin Zahlungseingänge teilweise wahrheitswidrig bestritten und eingegangene Zahlungen nur nach hartnäckigem Nachbohren und in einzelnen Fällen nur teilweise weitergeleitet. Der anschliessende Verbrauch dieser Gelder erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei (Ziff. 1.1).