das mildeste Mittel, um das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau statuierte Ziel zu erreichen. Auch eine zeitliche Dringlichkeit bestehe nicht, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau doch bereits vor knapp einem Jahr einen ersten Versuch unternommen, eine Grundbuchsperre zu erreichen. Einer Absicht, die Liegenschaft als Vermögenswert zu entziehen, hätte er längst nachkommen können. Im Falle einer Veräusserung bestünde zudem ein beschlagnahmbares Surrogat. Eine Grundbuchsperre sei unverhältnismässig (Ziff. 12).