Diesbezüglich genüge die angefochtene Verfügung den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Weiter legte der Beschwerdeführer "in geraffter Form" dar, warum bezogen auf einzelne Geschädigte nicht von Veruntreuungshandlungen auszugehen sei, und bezeichnete es als geradezu missbräuchlich, eine nicht deliktskonnexe private Liegenschaft belasten zu wollen, um "privatrechtliche Forderungen strafrechtlich abzusichern" (Ziff. 10 f.).