Eine allenfalls späte Rückzahlung von Klientengeldern sei zudem nicht strafrechtlich, sondern höchstens zivil- und/oder standesrechtlich von Belang. Das Strafrecht dürfe nicht zur Durchsetzung rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau habe den Betrag der Zivilforderungen in angeblicher Höhe von Fr. 350'000.00 nicht ansatzweise danach aufgeschlüsselt, wie er sich zusammensetze und ob er auch Forderungen von Personen umfasse, die sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen hätten. Diesbezüglich genüge die angefochtene Verfügung den minimalen Begründungsanforderungen nicht.