- Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Deliktssumme von Fr. 558'272.75 sei utopisch und lasse sich in Berücksichtigung der Aktenlage nicht ansatzweise nachvollziehen. Es gehe nicht an, einfach alle eingegangenen Zahlungen der angeblich geschädigten Klienten, die sich bereits zahlreich aus dem Strafverfahren zurückgezogen hätten, aufzurechnen und als Deliktssumme zu verzeichnen. Eine allenfalls späte Rückzahlung von Klientengeldern sei zudem nicht strafrechtlich, sondern höchstens zivil- und/oder standesrechtlich von Belang.