- Im Hinblick auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts genüge die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwar "grundsätzlich" den Begründungsanforderungen, zumindest soweit es um den Vorwurf der Veruntreuung gehe. Hingegen verletze der neu erhobene Vorwurf der Geldwäscherei sein rechtliches Gehör, weil er sich hierzu nicht habe äussern können. Die "Ausdehnung der Vorwürfe" sei wohl nur vorgenommen worden, um einen erneuten "Vorstoss" hinsichtlich von Zwangsmassnahmen zu legitimieren (Ziff. 9).