- Aus anwaltlichen Mandaten entstünden regelmässig wechselseitige Verbindlichkeiten zivilrechtlicher Art zwischen Rechtsanwalt und Klientschaft. Hierüber habe der Rechtsanwalt bei Mandatsabschluss abzurechnen. Es falle nicht in die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft, über die zwischenzeitliche Handhabung dieser Verbindlichkeiten durch den Rechtsanwalt zu befinden (Ziff. 8).