2.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen: - Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe mit Entscheid SBK.2024.218 vom 25. September 2024 einen ersten Versuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, eine Grundbuchsperre über die besagte Liegenschaft zu verhängen, zum Scheitern gebracht. Auch nun, fast ein Jahr später, sei eine Grundbuchsperre über die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft zur Sicherung der geltend gemachten Ersatzforderungen (Zivilansprüche) nicht erforderlich (Ziff. 7). -4-