Der Beschwerdeführer habe als Rechtsanwalt im Zeitraum Mai 2013 bis September 2023 verschiedene Klienten über den Eingang ausgehandelter Versicherungsleistungen nicht oder falsch informiert und ihnen diese nur teilweise oder gar nicht überwiesen, sondern für eigene Zwecke verwendet. Zivilrechtlichen Forderungen der Geschädigten in Höhe von insgesamt rund Fr. 350'000.00 stehe als einziger Vermögenswert des Beschwerdeführers die von der Grundbuchsperre betroffene Liegenschaft gegenüber. Die Grundbuchsperre diene "im Sinne einer Einziehungsbeschlagnahme zur Sicherung von Ersatzforderungen (Zivilansprüche) der Geschädigten / Privatkläger im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO".