1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 2025 eine Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der Q-Strasse […] in R._____ an. Diese Verfügung ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Als Eigentümer der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft ist der Beschwerdeführer als i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert zu betrachten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.