1.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der Q-Strasse […] in R._____ an. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.218 vom 25. September 2024 auf. 2. Am 19. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut eine Grundbuchsperre betreffend die besagte Liegenschaft an. Die entsprechende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: