Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.147 (STA.2023.2802) Art. 262 Entscheid vom 29. August 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Mai 2025 gegenstand betreffend Grundbuchsperre in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung von Vermö- genswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft des Beschwer- deführers an der Q-Strasse […] in R._____ an. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.218 vom 25. September 2024 auf. 2. Am 19. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut eine Grundbuchsperre betreffend die besagte Liegenschaft an. Die ent- sprechende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 zu- gestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Mai 2025 betreffend Grundbuchsperre (STA1 ST.2023.2802) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Grundbuchsperre der Liegenschaft GB […] an der Q-Strasse […] in R._____, lautend auf den Beschwerdeführer, aufzuheben und im Grundbuch zu löschen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu erweitern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zudem beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahrensakten STA1 ST.2023.2802. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 2025 eine Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft des Be- schwerdeführers an der Q-Strasse […] in R._____ an. Diese Verfügung ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschluss- gründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Als Eigentümer der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft ist der Beschwerdeführer als i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert zu betrachten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Grundbuchsperre in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer habe als Rechtsanwalt im Zeitraum Mai 2013 bis September 2023 verschiedene Klienten über den Eingang ausgehandelter Versicherungsleistungen nicht oder falsch informiert und ihnen diese nur teilweise oder gar nicht überwiesen, sondern für eigene Zwecke verwendet. Zivilrechtlichen Forderungen der Geschädigten in Höhe von insgesamt rund Fr. 350'000.00 stehe als einziger Vermögenswert des Beschwerde- führers die von der Grundbuchsperre betroffene Liegenschaft gegenüber. Die Grundbuchsperre diene "im Sinne einer Einziehungsbeschlagnahme zur Sicherung von Ersatzforderungen (Zivilansprüche) der Geschädigten / Privatkläger im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO". 2.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen: - Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe mit Entscheid SBK.2024.218 vom 25. September 2024 einen ersten Versuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, eine Grundbuchsperre über die besagte Liegenschaft zu verhängen, zum Scheitern gebracht. Auch nun, fast ein Jahr später, sei eine Grundbuch- sperre über die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft zur Sicherung der geltend gemachten Ersatzforderungen (Zivilansprüche) nicht erfor- derlich (Ziff. 7). -4- - Aus anwaltlichen Mandaten entstünden regelmässig wechselseitige Verbindlichkeiten zivilrechtlicher Art zwischen Rechtsanwalt und Klientschaft. Hierüber habe der Rechtsanwalt bei Mandatsabschluss abzurechnen. Es falle nicht in die Zuständigkeit einer Staatsanwalt- schaft, über die zwischenzeitliche Handhabung dieser Verbindlichkei- ten durch den Rechtsanwalt zu befinden (Ziff. 8). - Im Hinblick auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts genüge die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwar "grund- sätzlich" den Begründungsanforderungen, zumindest soweit es um den Vorwurf der Veruntreuung gehe. Hingegen verletze der neu erhobene Vorwurf der Geldwäscherei sein rechtliches Gehör, weil er sich hierzu nicht habe äussern können. Die "Ausdehnung der Vorwürfe" sei wohl nur vorgenommen worden, um einen erneuten "Vorstoss" hinsichtlich von Zwangsmassnahmen zu legitimieren (Ziff. 9). - Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte De- liktssumme von Fr. 558'272.75 sei utopisch und lasse sich in Berück- sichtigung der Aktenlage nicht ansatzweise nachvollziehen. Es gehe nicht an, einfach alle eingegangenen Zahlungen der angeblich geschä- digten Klienten, die sich bereits zahlreich aus dem Strafverfahren zu- rückgezogen hätten, aufzurechnen und als Deliktssumme zu verzeich- nen. Eine allenfalls späte Rückzahlung von Klientengeldern sei zudem nicht strafrechtlich, sondern höchstens zivil- und/oder standesrechtlich von Belang. Das Strafrecht dürfe nicht zur Durchsetzung rein zivilrecht- licher Ansprüche missbraucht werden. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau habe den Betrag der Zivilforderungen in angeblicher Höhe von Fr. 350'000.00 nicht ansatzweise danach aufgeschlüsselt, wie er sich zusammensetze und ob er auch Forderungen von Personen um- fasse, die sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen hätten. Diesbe- züglich genüge die angefochtene Verfügung den minimalen Begrün- dungsanforderungen nicht. Weiter legte der Beschwerdeführer "in ge- raffter Form" dar, warum bezogen auf einzelne Geschädigte nicht von Veruntreuungshandlungen auszugehen sei, und bezeichnete es als ge- radezu missbräuchlich, eine nicht deliktskonnexe private Liegenschaft belasten zu wollen, um "privatrechtliche Forderungen strafrechtlich ab- zusichern" (Ziff. 10 f.). - Er sei nicht mittellos und auch nicht ohne Einkommen. Die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau habe lediglich die Konti seines Einzelunter- nehmens betrachtet. Dies halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Grundbuchsperre nicht stand. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche seien nicht gefährdet. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe "die For- derung" exorbitant erhöht, um eine Begründung zu konstruieren. Die Grundbuchsperre sei unnötig, schikanierend und mit Sicherheit nicht -5- das mildeste Mittel, um das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau statuierte Ziel zu erreichen. Auch eine zeitliche Dringlichkeit be- stehe nicht, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau doch bereits vor knapp einem Jahr einen ersten Versuch unternommen, eine Grund- buchsperre zu erreichen. Einer Absicht, die Liegenschaft als Vermö- genswert zu entziehen, hätte er längst nachkommen können. Im Falle einer Veräusserung bestünde zudem ein beschlagnahmbares Surro- gat. Eine Grundbuchsperre sei unverhältnismässig (Ziff. 12). - Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe "ungefiltert" Transaktio- nen, die unter dem Anwaltsgeheimnis stehende Konti betroffen hätten, nach auffälligen Zahlungen durchforstet und damit das anwaltliche Klientengeheimnis als ein verfassungs- und konventionsrechtlich ge- schütztes Geheimnis der anwaltlich vertretenen Personen absolut ver- letzt. Derartige "fishing expeditions" seien EMRK-widrig und liessen die "angebliche Verhältnismässigkeit" der Grundbuchsperre noch zweifel- hafter erscheinen (Ziff. 8 und 13). 2.3. Mit Beschwerdeantwort bezeichnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Umgang des Beschwerdeführers mit Klientengeldern als straf- rechtlich relevant. Der Beschwerdeführer habe seine Klienten über Zah- lungseingänge nicht informiert, auf Nachfrage hin Zahlungseingänge teil- weise wahrheitswidrig bestritten und eingegangene Zahlungen nur nach hartnäckigem Nachbohren und in einzelnen Fällen nur teilweise weiterge- leitet. Der anschliessende Verbrauch dieser Gelder erfülle den Tatbestand der Geldwäscherei (Ziff. 1.1). Eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, welches die Mandanten eines Rechtsanwaltes und nicht diesen als beschuldigte Person schütze, sei nicht ersichtlich (Ziff. 1.3). Die Ermittlungen seien – anders als bei einer "fishing expedition" – von An- fang an "verdachtsgestützt" gewesen (Ziff. 1.4). Rückzüge von Strafanträgen und Desinteresseerklärungen seien bei (wie vorliegend) Offizialdelikten keine Prozesshindernisse (Ziff. 1.5). Mit der Grundbuchsperre sollten etwaige Ersatzforderungen gesichert wer- den, weshalb es irrelevant sei, dass das besagte Grundstück "mit keinem Delikt in Zusammenhang" stehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, warum das ihm vor- geworfene Verhalten keine Veruntreuung bzw. Geldwäscherei sein soll. Die von verschiedenen Versicherungen für verschiedene Mandanten auf Konti des Beschwerdeführers einbezahlten Versicherungsleistungen stellten -6- dem Beschwerdeführer anvertraute Vermögenswerte dar. Die Tathandlung "der unrechtmässigen Verwendung" bestehe darin, dass der Täter eindeu- tig seinen Willen manifestiere, den obligatorischen Anspruch des Berech- tigten zu vereiteln, indem er sich weigere, die empfangenen Gelder "abzu- führen", oder bestreite, Zahlungen erhalten zu haben. Auch schon das Ver- heimlichen von Zahlungseingängen oder das Beiseiteschaffen des Erhal- tenen sei ausreichend. Sollte die Nichterfüllung der "Informationspflicht" den Straftatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen, wäre subsidiär jeden- falls der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) erfüllt (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe auch die von ihm behauptete Unverhältnis- mässigkeit der Grundbuchsperre nicht (substantiiert) dargetan. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass er abge- sehen vom besagten Grundstück über keine Vermögenswerte verfüge, die ihm eine Erfüllung der "Ersatzansprüche" der Geschädigten ermöglichten (Ziff. 2.2, mit Hinweis auf eine beigelegte Pfändungsanzeige des Regiona- len Betreibungsamtes […] vom 31. März 2025). 3. 3.1. Die strafprozessuale Anordnung einer Grundbuchsperre dient der Be- schlagnahme eines Grundstücks (Art. 266 Abs. 3 StPO) und setzt einen Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. a - e StPO voraus. 3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Dabei geht es einer- seits um die (hier offensichtlich nicht einschlägige) Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB. Andererseits geht es bei Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO um eine Vermögenseinziehung i.S.v. Art. 70 StGB, welche sich ausschliesslich auf Vermögenswerte bezieht, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, und die nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes auszuhändigen sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann zwar nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden, sondern auch ein solcher, der nachweislich an seine Stelle getreten ist (FELIX BOMMER / PETER GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 und 44 zu Art. 263 StPO). Weil es sich beim besagten Grundstück aber nicht um einen deliktisch erlangten Vermögenswert oder dessen Surrogat handelt, kann Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als Beschlagnah- megrund nicht einschlägig sein. -7- 3.3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Dabei geht es um die sog. Restitutionsbeschlagnahme. Diese bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB und unter- liegt den gleichen Voraussetzungen wie die Vermögensbeschlagnahme, mit dem einzigen Unterschied, dass die Vermögenswerte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten (zurück-)fliessen sollen (BOMMER /GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 48 f. und 50a zu Art. 263 StPO). Die gegen eine Vermö- gensbeschlagnahme sprechenden Gründe, wie in E. 3.2 dargelegt, schlies- sen dementsprechend auch Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO als Beschlagnahme- grund aus. 3.4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der Grundbuchsperre nicht eine Ersatzforderung des Staates sichern will, sondern (unmittelbar) von ihr als "Ersatzforderungen" bezeichnete Zivilansprüche der Geschädig- ten, ist Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO nur schon wegen seines eindeutigen Wortlautes nicht einschlägig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB zulässig, einem Ge- schädigten Ersatzforderungen des Staates zuzusprechen, um einem durch die Straftat entstandenen Schaden Rechnung zu tragen, für den der Ge- schädigte ansonsten aller Voraussicht nach keinen Ersatz erhielte. Wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort (Ziff. 1.6) ausführte, dass mit der Grundbuchsperre etwaige Ersatzforderungen gesi- chert werden sollten, um berechtigte Ansprüche geschädigter Dritter erfül- len zu können, bringt sie diese Absicht erkennbar zum Ausdruck. Dass aus einem Beschlagnahmebefehl nicht hervorgehen muss, ob es um eine Ver- mögenseinziehungs- oder Restitutionsbeschlagnahme geht, sondern ein- zig, dass es um eine Abschöpfung von mutmasslich unrechtmässigen Ver- mögensvorteilen aus einer Straftat geht (vgl. hierzu BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO), gilt sinngemäss auch vorliegend und lässt die angefochtene Verfügung in diesem Punkt ausreichend begründet er- scheinen. Wie wahrscheinlich eine gerichtliche Anordnung einer Ersatzforderung des Staates und eine Abtretung derselben an Geschädigte ist, kann offenblei- ben, weil die diesbezügliche Möglichkeit für die Anordnung einer Beschlag- nahme bzw. Grundbuchsperre ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2). Diese Möglichkeit ist hier (in -8- Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen insbesondere auch zum hinreichenden Tatverdacht) klarerweise gegeben. Die von der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Grundbuchsperre ist damit von einem zulässigen Beschlagnahmegrund (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) getra- gen. 4. 4.1. Eine Grundbuchsperre setzt einen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraus. Bei dessen Prüfung ist keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen – und im Rahmen einer kurzen Begründung dar- zutun (Art. 263 Abs. 2 StPO) – ist einzig, ob aufgrund der bisherigen Unter- suchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, um das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen be- jahen zu dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. De- zember 2020 E. 2.2). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht (u.a.) einen hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geltend. Nach dieser Bestimmung wird, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. Die (objektive) Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung von Vermö- genswerten liegt in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II. 4. Aufl. 2019, N. 105 zu Art. 138 StPO). Bei Buchgeld, das auf ein Konto des Täters eingegangen ist, ist dies etwa der Fall, wenn der Täter es verbraucht oder so "bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann", ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Geldsumme zur Verfügung des Treugebers hält, oder es beiseiteschafft oder seinen Eingang leugnet oder verschleiert (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 107 f. zu 138 StGB), weil er derart die Verwirklichung des obligatori- schen Anspruchs des Treugebers gefährdet und dadurch bei diesem einen Vermögensschaden bewirkt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 110 zu Art. 138 StGB). Das blosse Nicht-Anzeigen eingegangenen Buchgelds genügt hin- gegen zur Tatbestandserfüllung nicht, sofern es nicht in den erwähnten Verschleierungshandlungen als Verheimlichen manifest wird (NIGGLI/ RIEDO, a.a.O., N. 107 f. zu Art. 138 StGB). -9- In subjektiver Hinsicht ist u.a. eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 113 ff. zu Art. 138 StGB), an der es insbesondere fehlen kann, wenn der Täter eine sog. Ersatzbereitschaft auf- weist. Hierfür muss der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, frist- gerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 116 zu Art. 138 StGB). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, hängt dies vom Vereinbarten ab (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 119 zu Art. 138 StGB). 4.3. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Tatver- dacht der Veruntreuung beruht auf Untersuchungserkenntnissen, wie im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. September 2024 (Ordner 5/5, act. 1698 ff.) zusammengefasst. Demgemäss wurde die Strafuntersuchung durch eine Strafanzeige von B._____ vom 14. April 2023 ausgelöst, wo- nach der Beschwerdeführer ihm zustehende Versicherungsleistungen von Fr. 107'100.00 und Fr. 106'372.15 nur im Umfang von Fr. 100'000.00 an ihn bzw. seinen Bruder ausbezahlt und im Übrigen einbehalten habe (S. 11, Ziff. 1). Bei der Überprüfung dieses Vorwurfs wurde gemäss dem erwähnten Rapport festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf seinen Konti teils hohe Gutschriften von Versicherungen erhalten habe, nicht aber, dass er diese Beträge zeitnah an seine Klienten weitergeleitet habe. Dies habe den Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer weitere Klien- ten in ähnlicher Weise geschädigt haben könnte (S. 12, Ziff. 4). Dieser Ver- dacht habe sich durch weitere Untersuchungshandlungen (Editionsverfü- gungen; Einvernahmen) teilweise bestätigt (S. 12 - 24, Ziff. 4.1 - 9). Gestützt auf die am 14. April 2023 eingegangene Strafanzeige von B._____ (Ordner 5/5, act. 1724 ff.) forderte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zunächst am 26. April 2023 von der X [Versicherung]._____ Unterlagen zum Versicherungsfall B._____ (Ordner 1/5, Reg. 3) und am 1. Juni 2023 von der G [Bank]._____ (Ordner 2/5, Reg. 4) und der E [Bank]._____ (Ord- ner 2/5, Reg. 5) Bankunterlagen ein, bevor sie am 6. November 2023 ins- besondere von verschiedenen Versicherungen (Ordner 4/5) und am 15. Dezember 2023 auch von der F [Bank]._____ (Ordner 3/5) weitere Un- terlagen einforderte. Dass diese Editionen – dem Anschein zum Trotz – ohne einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer unzulässigen Be- weisausforschung bzw. "fishing expedition" (zu diesem Begriff und seiner Abgrenzung zu Zufallsfunden i.S.v. Art. 243 StPO vgl. etwa BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 f.) ergangen wären, vermag der Beschwerdeführer nicht über- zeugend darzulegen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Beizug der ver- schiedenen Unterlagen in Beachtung des Anwaltsgeheimnisses wider- rechtlich gewesen und die Verwendung daraus gewonnener Erkenntnisse im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zulässig sei, überzeugt nicht. - 10 - Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, wonach Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer nicht beschuldigten Person mit ihrem Anwalt nicht beschlag- nahmt werden dürfen, was in Beachtung von Art. 265 Abs. 1 StPO auch einem entsprechenden Editionsbegehren entgegen stünde (vgl. BOMMER/ GOLDSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 265 StPO), ist nicht einschlägig, weil allein der Beschwerdeführer beschuldigte Person ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 20c zu Art. 264 StPO). Das Anwaltsgeheimnis bezweckt zudem den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin / sei- nen Rechtsanwalt als Voraussetzung für eine wirksame Mandatsführung und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 145 II 229 E. 7.1). Soweit ersichtlich machte keiner der Geschädigten geltend, dass durch den Beizug der verschiedenen Un- terlagen das ihr Vertrauen in den Beschwerdeführer schützende Anwalts- geheimnis verletzt worden sei. Ebenso wenig ist eine dadurch eingetretene Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege ersichtlich. Deshalb liegt zumindest keine eindeutige Unverwertbarkeit der von der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau beigezogenen Unterlagen vor und hat die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die Verwertbarkeit dieser Unterlagen in Beachtung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung (BGE 143 IV 475 E. 2.7) nicht zu befinden. 4.4. Der amtlich verteidigte und auch selbst rechtskundige Beschwerdeführer behauptet gerade nicht, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den geltend gemachten hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung in Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs derart ungenügend begründet habe, dass er sich mit Beschwerde gegen diesen Vorwurf gar nicht habe verwehren können (vgl. Beschwerde Ziff. 9, wonach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau einen hinreichenden Tatverdacht auf Veruntreuung "grundsätzlich" dargetan habe). Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass er einen hin- reichenden Tatverdacht auf Veruntreuung unter Vorbehalt der von ihm er- hobenen materiellen Einwendungen (vgl. sogleich) letztlich anerkennt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschwerdeführer Ver- untreuungen zum Nachteil mehrerer Geschädigter vor. Die vom Beschwer- deführer hiergegen erhobenen (materiellen) Einwendungen sind einerseits allgemeiner Art, weil sie sich auf alle Vorwürfe beziehen, und andererseits spezifischer Art, weil sie sich nur auf einzelne Vorwürfe beziehen. Als allgemeine Einwendungen zu werten sind die Ausführungen in Ziff. 8 (wonach aus anwaltlichen Mandaten regelmässig Verbindlichkeiten zivilrechtlicher Art entstünden, über welche bei Abschluss des Mandats ab- zurechnen sei, weshalb es strafrechtlich nicht relevant sei, wie er als Rechtsanwalt zwischenzeitlich mit Klientengeldern verfahren sei) und Ziff. 12 (wonach er über die für eine korrekte Schlussabrechnung erforder- lichen finanziellen Mittel verfüge) der Beschwerde. Mit diesen - 11 - Einwendungen bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss für alle Ver- untreuungsvorwürfe, Vermögenswerte unrechtmässig verwendet zu haben und diesbezüglich eine Bereicherungsabsicht gehabt zu haben, auch mit der Begründung, dass er stets ersatzbereit gewesen sei. Als spezifische Einwendungen hingegen sind seine auf einzelne Geschä- digte bezogenen Ausführungen in Ziff. 10 der Beschwerde zu betrachten. 4.5. 4.5.1. B._____ machte mit Strafanzeige vom 14. April 2023 unter Beilage eines entsprechenden Belegs (act. 1729) geltend, dass die X [Versiche- rung]._____ dem Beschwerdeführer zu seinen Gunsten mit Valuta vom 24. Juli 2013 eine Integritätsentschädigung von Fr. 107'100.00 und mit Va- luta vom 2. Dezember 2013 ein Invaliditätskapital aus einer Zusatzversi- cherung UVG von Fr. 106'372.15 überwiesen habe. Hiervon habe der Be- schwerdeführer je Fr. 50'000.00 an ihn und seinen Bruder ausbezahlt und die restlichen Fr. 113'472.15 für sich behalten. Zwar konnte B._____ offenbar aus gesundheitlichen Gründen noch nicht parteiöffentlich einvernommen werden (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. September 2024, S. 20, Ziff. 5.2). Sein Vorwurf wirkt aber in Be- achtung der Ausführungen der Kantonspolizei Aargau im Rapport vom 10. September 2024 (S. 11 f., Ziff. 3.1 und 3.2) zu edierten Kontoauszügen der G [Bank]._____ und der E [Bank]._____ (Ordner 2/5, Reg. 4 und 5) gut begründet. Warum einstweilen nicht (im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts) da- von auszugehen sein soll, dass der Beschwerdeführer B._____ zu- stehende Versicherungsleistungen in Höhe von Fr. 113'472.15 für sich habe behalten wollen bzw. i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig zu seinem eigenen Nutzen verwendet habe, ist nicht einsichtig. Konkrete Hinweise, - dass B._____ an den bereits 2013 eingegangenen Geldern gar nicht vollumfänglich berechtigt war oder - dass der Beschwerdeführer alle B._____ zustehenden Gelder ausbe- zahlt hat oder - dass der Beschwerdeführer bis anhin noch keine vollumfängliche Aus- zahlung vornehmen musste und dies bei gegebener Ersatzbereitschaft rechtzeitig zu tun gedenkt, sind nicht auszumachen. Vielmehr scheinen die fraglichen Gelder ver- schwunden zu sein. So sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung, wonach die Konti des Beschwerdeführers bei der G [Bank]._____ und der E [Bank]._____ per - 12 - 31. Mai 2023 Saldi von Fr. 324.19 und Fr. - 814.84 ausgewiesen hätten, aktenmässig belegt (Ordner 2/5, act. 560 und 857). Ein auf den Beschwer- deführer lautendes Konto bei der F [Bank]._____ wies per 22. Juni 2023 einen Saldo von lediglich Fr. 32.84 aus (Ordner 3/5, act. 1142). Bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 (Ordner 5/5, act. 1750 ff.) beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu seinen finanziellen Verhältnissen und al- lenfalls weiteren Bankkonti nicht (zu Fragen 21 ff.). Bei der gleichentags stattgefundenen Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen (Ord- ner 1/5, act. 5 ff.) machte er keine Aussagen zu seinem Verdienst oder allfälligen Schulden (zu Fragen 12 f.). In der am 29. April 2025 eingeholten (neuesten) Steuerveranlagung 2016 wurde für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Reinvermögen von Fr. - 70'152.00 ausgewiesen (Ordner 1/5, act. 16.2 und 16.3). Dementsprechend ist einstweilen davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der besagten Liegen- schaft, die in der Steuerveranlagung 2016 mit einem Steuerwert von Fr. 459'300.00 vermerkt ist) über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 verweigerte der Beschwerde- führer jegliche Aussage zum von B._____ erhobenen Vorwurf (zu Fragen 28 - 58) und verzichtete damit auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, diesen Vorwurf zu relativieren. Wenn er sich mit Beschwerde (Ziff. 10) darauf be- schränkt, diesen Vorwurf "vehement und begründbar", aber letztlich doch ohne jegliche Begründung zu bestreiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. 4.5.2. C._____ konstituierte sich am 15. August 2024 als Straf- und Zivilklägerin und machte eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 50'000.00 geltend (Ordner 5/5, act. 1892). Bei ihrer Einvernahme vom 15. August 2024 (Ordner 5/5, act. 1848 ff.) gab sie zu Protokoll, von einer am 2. November 2021 stattge- fundenen Zahlung der X [Versicherung]._____ in Höhe von Fr. 50'000.00, die in einem ärztlichen Kunstfehler begründet gewesen sei (zu Fragen 13 ff.), nichts zu wissen (zu Frage 35) und dieses Geld nie erhalten zu haben (zu Fragen 36). Der Beschwerdeführer habe ihr anlässlich eines im Februar 2024 stattgefundenen Telefonats mitgeteilt, noch keine Gelder erhalten zu haben (zu Fragen 27 - 30). Der Beschwerdeführer wollte sich bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 zur fraglichen Zahlung vom 2. November 2021 nicht äussern (zu Frage 136). Mit Beschwerde brachte er gegen den von C._____ erhobenen Vorwurf einzig vor, dass die Abrechnung noch ausstehend sei, weil das Mandat noch nicht abgeschlossen sei (Ziff. 10), und dass er willens und in der Lage sei, zu gegebener Zeit eine korrekte Abrechnung vorzunehmen (insbesondere Ziff. 8 und 12). Diese Einwendungen überzeugen nicht. So legte der Beschwerdeführer nicht konkret dar, gestützt auf welche Forde- rungen seinerseits eine Abrechnung erforderlich sein soll, welche die von - 13 - C._____ geltend gemachte Zivilforderung von Fr. 50'000.00 als überhöht und noch nicht fällig erscheinen liesse, zumal die X [Versicherung]._____ dem Beschwerdeführer am 2. November 2021 nicht nur Fr. 50'000.00, son- dern unter Bezugnahme auf den gleichen Schadensfall noch zusätzliche Fr. 15'000.00 (womöglich als Honorar des Beschwerdeführers) überwiesen hat (Ordner 2/5, act. 801). Zudem ist (mit Verweis auf das in E. 4.5.1 Aus- geführte) einstweilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine liquiden Vermögenswerte verfügt, die eine korrekte Abrechnung mit C._____ ermöglichten. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse (der fragliche Zahlungseingang liegt bereits mehrere Jahre zurück), des mutmasslich wahrheitswidrigen Negierens des Zahlungseingangs noch im Februar 2024 und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die C._____ zustehenden Gelder verwendet bzw. zum Verschwinden gebracht zu haben scheint, ge- nügen seine nicht ansatzweise glaubhaft gemachten Behauptungen, dass er mit der Abrechnung noch habe zuwarten dürfen und hierfür eine entspre- chende Geldsumme zur Verfügung haben werde, nicht, um den gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe die Fr. 50'000.00 in Bereicherungsabsicht und ohne Ersatzwillen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig für sich verwendet, zu widerlegen. Auch diesbezüglich ist ein hinreichender Tatver- dacht zu bejahen. 4.5.3. D._____ konstituierte sich am 15. August 2024 als Straf- und Zivilklägerin und machte eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 95'000.00 geltend (Ordner 5/5, act. 1902). Bei ihrer Einvernahme vom 15. August 2024 (Ordner 5/5, act. 1836 ff.) gab sie zu Protokoll, von am 5. Februar 2014 (Fr. 35'000.00) und 21. Januar 2021 (Fr. 60'000.00) geleisteten Zahlungen der X [Versi- cherung]._____ zu ihren Gunsten auf ein Konto des Beschwerdeführers nichts zu wissen und diese Gelder nie erhalten zu haben (zu Fragen 24 ff.). Zudem reichte sie Unterlagen ein, die nahelegen, dass der Beschwerde- führer eine E-Mail-Anfrage von ihr vom 22. Februar 2021, wie hoch die "Ge- nugtuungssumme" sein werde, trotz wiederholter Nachfragen unbeantwor- tet liess (Ordner 5/5, act. 1844 ff.). Der Beschwerdeführer wollte sich bei seiner Einvernahme vom 18. Juni 2024 zu den beiden Zahlungen vom 5. Februar 2014 und 21. Januar 2021 nicht äussern (zu Frage 136). Mit Beschwerde erhob er gegen den von D._____ erhobenen Vorwurf die gleichen Einwendungen wie gegen den von C._____ erhobenen Vorwurf, was aus den gleichen Gründen, wie be- reits in E. 4.5.2 dargelegt, nicht zu überzeugen vermag. Angesichts des mutmasslichen Verheimlichens der bereits am 5. Februar 2014 und 21. Ja- nuar 2021 erfolgten Zahlungseingänge trotz wiederholter Nachfragen von D._____ und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diese Gel- der verwendet bzw. zum Verschwinden gebracht zu haben scheint, genü- gen seine nicht ansatzweise glaubhaft gemachten (sinngemässen) Be- hauptungen, dass er mit der Abrechnung noch habe zuwarten dürfen und - 14 - für die noch ausstehende Abrechnung eine entsprechende Geldsumme zur Verfügung haben werde, nicht, um den gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe die Fr. 95'000.00 in Bereicherungsabsicht und ohne Ersatzwillen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unrechtmässig für sich verwendet, zu widerlegen. Auch diesbezüglich ist ein hinreichender Tatverdacht zu beja- hen. 4.6. Zusammengefasst ist für die in E. 4.5 aufgelisteten Vorwürfe der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte hinreichende Tat- verdacht auf Veruntreuungen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine Deliktssumme von insgesamt rund Fr. 250'000.00 als ausgewie- sen zu betrachten. 5. 5.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Grundbuchsperre ver- hältnismässig sein. Sie darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden, soweit die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Grundbuchsperre recht- fertigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2). 5.2. Dass zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung in Höhe von (mindes- tens) Fr. 250'000.00 andere Vermögenswerte des Beschwerdeführers als die besagte Liegenschaft herangezogen werden könnten, ist – wie gezeigt – nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in Ziff. 12 der Be- schwerde, dass es andere Mittel gebe, bezeichnet diese aber nicht näher und nennt auch keine entsprechenden Beweise. Dass der Zweck der Grundbuchsperre, eine allfällige Ersatzforderung in Höhe von (mindestens) Fr. 250'000.00 zu sichern, in einem Missverhältnis zum damit verbundenen Eingriff in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers stehen könnte, lässt sich nicht feststellen, handelt es sich bei Fr. 250'000.00 doch um eine be- deutsame Summe, die einen derartigen Eingriff in aller Regel zu rechtferti- gen vermag. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht einsichtig. Auch erscheint die fragliche Grundbuchsperre nicht des- halb ungeeignet oder unnötig, eine allfällige Ersatzforderung in Höhe von (mindestens) Fr. 250'000.00 zu sichern, weil im Falle einer Veräusserung der Verkaufserlös eingezogen werden könnte (vgl. zu diesem Vorbringen Beschwerde Ziff. 12), ist doch nur schon wegen der von einem hinreichen- den Tatverdacht getragenen Vorwürfe konkret zu befürchten, dass der Be- schwerdeführer einen allfälligen Verkaufserlös zum Verschwinden bringen würde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Grundbuch- sperre nicht notwendig sei, weil er über die besagte Liegenschaft soweit ersichtlich auch nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in - 15 - Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.218 vom 25. September 2024 nicht verfügt habe, was ihm möglich gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 12), lässt die fragliche Grundbuchsperre nicht unverhältnismässig erscheinen. Erstens lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht ohne Weiteres feststel- len, dass der Beschwerdeführer nach dem 25. September 2024 nicht doch zum Nachteil einer allfälligen Ersatzforderung des Staates (die allenfalls den Geschädigten zugesprochen werden könnte) über die besagte Liegen- schaft verfügt hat, etwa durch Veranlassung einer hypothekarischen Belas- tung dieser Liegenschaft. Zweitens könnte das zwischenzeitliche Unterlas- sen einer Verfügung über die besagte Liegenschaft mannigfaltige Gründe gehabt haben, zumal der Beschwerdeführer (wie bereits ausgeführt) Fra- gen zu seiner finanziellen Situation bis anhin nicht beantwortete. Daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer (auch) inskünftig nicht zum Nach- teil einer allfälligen Ersatzforderung des Staates über die besagte Liegen- schaft verfügen werde, wäre rein spekulativ und nicht überzeugend. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Grundbuchsperre den Beschwer- deführer nicht daran hindert, die besagte Liegenschaft zu bewirtschaften oder zu bewohnen, weshalb sie keinen schweren Eingriff in die Eigentums- garantie darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 4.3). Sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm sinngemäss behauptet, keine für eine allfällige Ersatzforderung nachteilige Verfügung über die besagte Liegenschaft im Sinne haben, wäre er durch die Grund- buchsperre faktisch sogar überhaupt nicht beschwert. 6. Zusammengefasst liegt für die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordnete Grundbuchsperre ein zulässiger Grund i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO vor, ist in Bezug auf die in E. 4.5 dargelegten Vorwürfe ein hin- reichender Tatverdacht auf Veruntreuungen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Höhe von rund Fr. 250'000.00 ausgewiesen und ist bereits in Be- rücksichtigung dieser Vorwürfe auch die Verhältnismässigkeit der Grund- buchsperre zu bejahen. Der Grundbuchsperre entgegenstehende Ein- schränkungen, wie in Art. 264 StPO aufgeführt, sind nicht auszumachen. Die Grundbuchsperre ist daher in Abweisung der Beschwerde zu schützen. Ob darüber hinaus auch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, ob die mutmassliche Deliktssumme Fr. 558'272.75 beträgt, ob Zivilforderungen in Höhe von zirka Fr. 350'000.00 im Raum ste- hen und ob auch hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei ein hinrei- chender Tatverdacht ausgewiesen ist, kann offenbleiben. Soweit der Be- schwerdeführer dies mit Beschwerde bestreitet, ist darauf mangels Rele- vanz nicht einzugehen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am - 16 - Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). 8. In Beachtung der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Ent- scheid SBK.2024.218 vom 25. September 2024 in E. 4.2 zur Kenntnis ge- bracht, gilt die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau vom 22. August 2023 mit Wirkung ab 21. August 2023 gewährte amtliche Verteidigung (vgl. Beschwerdebei- lage 2) auch für dieses Beschwerdeverfahren, zumal kein Grund für einen Widerruf vorliegt und die Beschwerde auch nicht aussichtslos erscheint. Auf das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für dieses Be- schwerdeverfahren (Beschwerdeantrag Ziff. 3) ist deshalb nicht weiter ein- zugehen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 17 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard