4. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge gegenstandslos. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -6- 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dessen Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zustehende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Strafbehörde festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.