Es kann zudem offenbleiben, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ihren Verzicht auf Einstellung oder Sistierung des Verfahrens zu begründen, zumal die Strafprozessordnung für die Abweisung eines Antrags auf Einstellung oder Sistierung des Strafverfahrens (unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme von Art. 300 Abs. 2 StPO) ohnehin kein Beschwerderecht vorsieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2 und 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). 3.2. Zusammengefasst liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.