I.2 und II.2.1). Angesichts dieser unmissverständlichen (protokollarisch festgehaltenen) mündlichen Mitteilung als Reaktion auf den vom Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich gestellten Antrag liegt kein Untätigbleiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vor. Es kann zudem offenbleiben, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ihren Verzicht auf Einstellung oder Sistierung des Verfahrens zu begründen, zumal die Strafprozessordnung für die Abweisung eines Antrags auf Einstellung oder Sistierung des Strafverfahrens (unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme von Art.