2023, N. 18 zu Art. 396 StPO). Vorliegend ist keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne gegeben, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer spätestens anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2025 unmissverständlich mitteilte, dass die von ihm geltend gemachte völkerrechtliche Immunität nicht anerkannt, der von ihm gestellte Antrag abgewiesen und diesbezüglich keine schriftliche Verfügung erlassen werde. Dies wurde offenbar auch im schriftlichen Protokoll zur Schlusseinvernahme festgehalten und vom amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers entsprechend notiert (Beschwerde, Ziff. I.2 und II.2.1).