Verfahrenshandlung vorzunehmen – also untätig bleibt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre – und diese Weigerung weder ausdrücklich schriftlich noch mündlich mitteilt. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; BGE 108 Ia 205; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.3.3; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO).