Es handle sich daher um eine formelle Rechtsverweigerung und eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die weiteren Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft seien als nachgeschobene Begründung für die ausgebliebene Verfügung zu erachten. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht möglich, da es sich um eine klassische Konstellation formeller Rechtsverweigerung bzw. um eine vollständig fehlende Begründung handle. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff. 2).