2.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme fest, es liege auch dann eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn sich die Kantonale Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht mit der geltend gemachten fehlenden Prozessvoraussetzung auseinandersetze. Zwar könne die Weiterführung der Strafuntersuchung trotz behaupteter Immunität als faktische Verfahrenshandlung und damit als mündliche Verfügung qualifiziert werden; diese sei jedoch unbegründet geblieben. Es handle sich daher um eine formelle Rechtsverweigerung und eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs.