Der Erlass einer formellen Verfügung, in welcher diese Verfahrenshandlung festgehalten werde, sei nicht erforderlich, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorliege (Beschwerdeantwort, Ziff. 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur behaupteten völkerrechtlichen Immunität seien in sich widersprüchlich und es sei davon auszugehen, dass es sich um Fälschungen handle. Aus diesem Grund werde gegen den Beschwerdeführer – neben einer Vielzahl weiterer Delikte – auch Anklage wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erhoben. Über die Echtheit dieser Unterlagen werde das zuständige Sachgericht zu befinden haben (Beschwerdeantwort, Ziff. 5).