2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sei es ausdrücklich zulässig, gegen faktische Verfahrenshandlungen – wie etwa die Weiterführung eines Strafverfahrens trotz geltend gemachter Immunität – Beschwerde zu erheben, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Der Erlass einer formellen Verfügung, in welcher diese Verfahrenshandlung festgehalten werde, sei nicht erforderlich, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorliege (Beschwerdeantwort, Ziff. 4).