Dementsprechend erscheine es zwingend, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft sich mit dem entsprechenden Antrag auseinandersetze und diesen entweder gutheisse oder aber eine Abweisung verfüge und diese begründe (Beschwerde, Ziff. II.2.2). Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren trotz geltend gemachter Immunität fortgesetzt und auch nach ausdrücklicher schriftlicher und mündlicher Aufforderung keine anfechtbare Verfügung zur Frage erlassen habe, ob das -4- Verfahren gestützt auf die geltend gemachte Immunität einzustellen bzw. zu sistieren sei, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor.