Der zuständige Kantonale Staatsanwalt habe dies sinngemäss mit den Worten "Ich erlasse keine Verfügung, das wird nicht akzeptiert" mündlich abgelehnt (Beschwerde, Ziff. II.2.1). Mit der geltend gemachten und mit Belegen umfassend dokumentierten Immunität des Beschwerdeführers würde es jedoch an einer Prozessvoraussetzung fehlen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen wäre. Dementsprechend erscheine es zwingend, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft sich mit dem entsprechenden Antrag auseinandersetze und diesen entweder gutheisse oder aber eine Abweisung verfüge und diese begründe (Beschwerde, Ziff.