2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe mit Eingabe vom 16. Mai 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft nebst Beweisanträgen den prozessualen Antrag gestellt, das Strafverfahren sei aufgrund der völkerrechtlichen Immunität des Beschwerdeführers einzustellen, eventualiter zu sistieren. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe am selben Tag telefonisch mitgeteilt, dass an der für den 20. Mai 2025 angesetzten Schlusseinvernahme festgehalten werde.