3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft ein und beantragte das Folgende: " 1. Es sei festzustellen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat und diese sei anzuweisen, den Antrag- Ziff. 1 des Beschuldigten vom 16. Mai 2025 (Feststellung Immunität) zu behandeln und mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden.