Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.146 (STA.2019.60) Art. 181 Entscheid vom 23. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Rechtsverweigerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (fortan: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Betrugs, Geldwä- scherei, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfäl- schung. 2. 2.1. Mit (vorab per E-Mail eingereichter) Eingabe vom 16. Mai 2025 berief sich der Beschwerdeführer auf seine völkerrechtliche Immunität und beantragte gestützt darauf bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter dessen Sistierung. Anlässlich der Schlussein- vernahme vom 20. Mai 2025 stellte er diesen Antrag erneut mündlich und ersuchte für den Fall der Abweisung des Antrags um den Erlass einer an- fechtbaren schriftlichen Verfügung. 2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer mit Par- teimitteilung vom 21. Mai 2025 den Abschluss der Strafuntersuchung und die Erhebung der Anklage beim zuständigen Gericht in Aussicht. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonale Staatsanwalt- schaft ein und beantragte das Folgende: " 1. Es sei festzustellen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat und diese sei anzuweisen, den Antrag- Ziff. 1 des Beschuldigten vom 16. Mai 2025 (Feststellung Immunität) zu behandeln und mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. 2. [Prozessualer Antrag] Das Untersuchungsverfahren bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft (ST.2019.60) sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend An- trag-Ziff. 1 des Beschuldigten vom 16. Mai 2025 (Feststellung Immunität) zu sistieren und es sei festzustellen, dass alle seit 16. Mai 2025 getätigten Verfahrenshandlungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft den Beschul- digten betreffend bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend Antrag- Ziff. 1 des Beschuldigten vom 16. Mai 2025 (Feststellung Immunität) un- gültig sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -3- 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverweigerungs- beschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe mit Eingabe vom 16. Mai 2025 an die Kantonale Staatsanwalt- schaft nebst Beweisanträgen den prozessualen Antrag gestellt, das Straf- verfahren sei aufgrund der völkerrechtlichen Immunität des Beschwerde- führers einzustellen, eventualiter zu sistieren. Die Kantonale Staatsanwalt- schaft habe am selben Tag telefonisch mitgeteilt, dass an der für den 20. Mai 2025 angesetzten Schlusseinvernahme festgehalten werde. Zu Beginn dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer seinen Antrag wiederholt und beantragt, über das Gesuch betreffend die völkerrechtliche Immunität sei zu befinden und im Falle einer Abweisung eine anfechtbare schriftliche Verfügung zu erlassen. Der zuständige Kantonale Staatsanwalt habe dies sinngemäss mit den Worten "Ich erlasse keine Verfügung, das wird nicht akzeptiert" mündlich abgelehnt (Beschwerde, Ziff. II.2.1). Mit der geltend gemachten und mit Belegen umfassend dokumentierten Immunität des Beschwerdeführers würde es jedoch an einer Prozessvoraussetzung fehlen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzu- stellen wäre. Dementsprechend erscheine es zwingend, dass die Kanto- nale Staatsanwaltschaft sich mit dem entsprechenden Antrag auseinander- setze und diesen entweder gutheisse oder aber eine Abweisung verfüge und diese begründe (Beschwerde, Ziff. II.2.2). Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren trotz geltend gemachter Immunität fortgesetzt und auch nach ausdrücklicher schriftlicher und mündlicher Auf- forderung keine anfechtbare Verfügung zur Frage erlassen habe, ob das -4- Verfahren gestützt auf die geltend gemachte Immunität einzustellen bzw. zu sistieren sei, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. 2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sei es ausdrücklich zulässig, gegen faktische Verfahrenshandlungen – wie etwa die Weiterführung eines Straf- verfahrens trotz geltend gemachter Immunität – Beschwerde zu erheben, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Der Erlass einer formellen Verfügung, in welcher diese Verfahrenshandlung festgehalten werde, sei nicht erforderlich, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorliege (Beschwerdeantwort, Ziff. 4). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur behaupteten völkerrechtlichen Immunität seien in sich wi- dersprüchlich und es sei davon auszugehen, dass es sich um Fälschungen handle. Aus diesem Grund werde gegen den Beschwerdeführer – neben einer Vielzahl weiterer Delikte – auch Anklage wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erhoben. Über die Echtheit dieser Unterlagen werde das zuständige Sachgericht zu befinden haben (Beschwerdeant- wort, Ziff. 5). Selbst unter der Annahme, dass die eingereichten Unterlagen authentisch seien, fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, die Angehörigen von bei der UNO akkreditierten Organisationen oder deren Mitgliedern eine völkerrechtliche Immunität zuspreche (Beschwerdeant- wort, Ziff. 6). 2.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme fest, es liege auch dann eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn sich die Kantonale Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht mit der geltend gemachten fehlenden Prozessvoraussetzung auseinandersetze. Zwar könne die Weiterführung der Strafuntersuchung trotz behaupteter Immunität als faktische Verfah- renshandlung und damit als mündliche Verfügung qualifiziert werden; diese sei jedoch unbegründet geblieben. Es handle sich daher um eine formelle Rechtsverweigerung und eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die weiteren Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft seien als nachgeschobene Begründung für die ausgebliebene Verfügung zu erachten. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht möglich, da es sich um eine klassische Konstellation formeller Rechtsverweigerung bzw. um eine vollständig fehlende Begrün- dung handle. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine inhaltliche Ausei- nandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, Ziff. 2). 3. 3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr gesetzlich obliegende hoheitliche -5- Verfahrenshandlung vorzunehmen – also untätig bleibt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre – und diese Weigerung weder ausdrücklich schriftlich noch mündlich mitteilt. Teilt die Behörde demgegenüber auf An- trag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, wel- che das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bun- desgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; BGE 108 Ia 205; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.3.3; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO). Vorliegend ist keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne gegeben, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer spätestens anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2025 unmissverständlich mitteilte, dass die von ihm geltend gemachte völkerrechtliche Immunität nicht anerkannt, der von ihm gestellte Antrag abgewiesen und diesbezüglich keine schriftli- che Verfügung erlassen werde. Dies wurde offenbar auch im schriftlichen Protokoll zur Schlusseinvernahme festgehalten und vom amtlichen Vertei- diger des Beschwerdeführers entsprechend notiert (Beschwerde, Ziff. I.2 und II.2.1). Angesichts dieser unmissverständlichen (protokollarisch fest- gehaltenen) mündlichen Mitteilung als Reaktion auf den vom Beschwerde- führer sowohl schriftlich als auch mündlich gestellten Antrag liegt kein Un- tätigbleiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vor. Es kann zudem offen- bleiben, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ihren Verzicht auf Einstellung oder Sistierung des Verfahrens zu begrün- den, zumal die Strafprozessordnung für die Abweisung eines Antrags auf Einstellung oder Sistierung des Strafverfahrens (unter Vorbehalt der vorlie- gend nicht einschlägigen Ausnahme von Art. 300 Abs. 2 StPO) ohnehin kein Beschwerderecht vorsieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2 und 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). 3.2. Zusammengefasst liegt keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die vom Beschwerdeführer ge- stellten prozessualen Anträge gegenstandslos. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- ner Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -6- 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dessen Aufwen- dungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zustehende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zu- ständigen Strafbehörde festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 840.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 23. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch