3.1.2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dessen Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zustehende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Strafbehörde festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 22. April 2025 aufgehoben und die Sache an dieses zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 369 StPO ff. zurückgewiesen.