des Kantons Aargau publiziert (act. 455 f.). Die Publikation der Vorladung erfolgte damit nicht mindestens einen Monat vor der Verfahrenshandlung (vgl. Art. 202 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme gemäss Art. 203 StPO von dieser Vorladungsfrist ist nicht ersichtlich. Insbesondere lag weder ein dringender Fall noch das Einverständnis des Beschwerdeführers vor (Art. 203 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um neue Beurteilung zu Unrecht ab, da der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung am Eventualdatum vom 2. November 2021 vorgeladen worden ist. Die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung sind voraus- -7-