Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO voraus, dass die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint. Die Vorladung für die Hauptverhandlung am Eventualdatum vom 2. November 2021 datiert – wie im Übrigen auch die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 (act. 417-422) – vom 2. Februar 2021 (act. 423-428). Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt insbesondere voraus, dass die Vorladung fristgerecht zugestellt worden ist (Art. 202 StPO). Die öffentliche Vorladung des Beschwerdeführers für die Hauptverhandlung am Eventualdatum vom 2. November 2021 wurde am 21. Oktober 2021 im Amtsblatt