Ebenso wird auf die unbestrittene und zutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in Bezug auf die ordnungsgemässe Vorladung zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Soweit die Vorinstanz jedoch in E. 3.2.2 auch betreffend die (zweite) Vorladung zur Hauptverhandlung vom 2. November 2021 (Eventualdatum) von einer ordnungsgemässen Vorladung ausgeht, ist ihr nicht zu folgen: