StPO [Aktualisierung vom 31. Januar 2025]). 2.3. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde, zu 3.2), ist zunächst die Frage zu klären, ob er ordnungsgemäss vorgeladen wurde (vgl. E. 2.2 hiervor). Die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen legte die Vorinstanz zutreffend dar (angefochtener Entscheid, E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ebenso wird auf die unbestrittene und zutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in Bezug auf die ordnungsgemässe Vorladung zur Hauptverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2).