2.2. Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Frage, ob die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde, ist von Amtes wegen und ohne dass die beschuldigte Person dies rügen muss, zu klären. Die Begründung der verurteilten Person, weshalb sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte, ist erst zu prüfen, wenn die Vorladung ordnungsgemäss erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_581/2024 vom 9. August 2024 E. 3.4; SCHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 368