1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um neue Beurteilung ab, da dieser trotz ordnungsgemässer Vorladung (E. 3.2.2) der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei (E. 3.3.2). -6-