Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg (fortan: Vorinstanz) betreffend die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um neue Beurteilung vom 8. bzw. 18. März 2025 schliesst das Verfahren ab und ist folglich mit Beschwerde anfechtbar (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 393 StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.