2. Das Gesuch des Beschuldigten und Beschwerdeführers A._____ um eine neue Beurteilung im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren betreffend Entscheid des Bezirksgerichts Brugg im Strafverfahren ST.2020.46 mit Urteil vom 02.11.2021 sei gutzuheissen. Es sei eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und gemäss StPO Art. 369 ein neues Urteil zu fällen, unter Aufhebung des Abwesenheitsurteils vom 02.11.2021. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.