2.2. Mit Schreiben vom 7. September 2020 teilte der Kantonale Sozialdienst des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Brugg mit, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei seit dem 5. August 2020 unbekannt und dieser werde folglich per 7. September 2020 abgemeldet. 2.3. Am 14. September 2020 schrieb das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer europaweit zur Verhaftung aus. 2.4. Nach der Sistierung des Verfahrens bis am 31. Dezember 2020 setzte das Bezirksgericht Brugg am 4. Januar 2021 die auf den 12. Januar 2021 angesetzte Verhandlung ab. 2.5. Am 12. Januar 2021 beschloss das Bezirksgericht Brugg die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens.