Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2025.138, SBK.2025.139 und SBK.2025.140 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden werden die drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Mai 2025 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, die Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)